Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der FIRMA GRAF LOOG UG (haftungsbeschränkt)
Januar
2013
I.
Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift
des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt
der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz
kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die
Arbeiten und Ersatzteile jeweils im
Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im
Einzelfall vereinbart
ist.
Der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
III.
Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen,
welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
Wahl dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur
Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu
erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer ist auch für die
während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei
denn, dass der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die
verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder
Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar
ist.
IV.
Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2
Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu
Lasten des
Auftraggebers.
V. Berechnung des
Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Teil dem Lieferumfang des Ersatzteils
entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung
muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers, spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl.
Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur
Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Auftrag
beruht.
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes
Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und
der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für
Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme
vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab
Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in
Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher,
die der Auftrag dem Auftragnehmer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Auftragnehmers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte
Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
Soll eine Mängelbeseitigung
durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat
der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen
eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers an einen anderen
Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um
die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann
der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des
Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige
Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der
regelmäßigen
Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer
4 und 5
entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör- und
Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum
daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl.
Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist unser Firmensitz.
Soweit gesetzlich zulässig, ist das
Amtsgericht 53721 Siegburg oder das Landgericht Bonn ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Es gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
XIl.Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen,
die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.